16. März 2018: VfGH lehnt die Wahlanfechtung
der Nationalratswahl ab.
Das österreichische Verfassungsgericht hat unter dem Vorsitz der
Präsidentin Dr. Brigitte BIERLEIN (ÖVP),
in Anwesenheit des Vizepräsidenten DDr. Christoph GRABENWARTER
(ÖVP)
und der Mitglieder Dr. Markus ACHATZ (ÖVP), Dr. Sieglinde
GAHLEITNER (SPÖ), Dr. Christoph
HERBST (ÖVP), Dr. Michael HOLOUBEK (SPÖ),
Dr. Helmut HÖRTENHUBER (ÖVP), Dr. Claudia KAHR (SPÖ),
Dr. Georg LIENBACHER (ÖVP), Dr. Johannes SCHNIZER (SPÖ)
und Dr. Ingrid SIESS-SCHERZ (SPÖ)
sowie der Ersatzmitglieder Dr. Nikolaus BACHLER, Dr. Angela JULCHER
das ablehnde Erkenntnis beschlossen. (in Klammer wird hier angegeben,
von welcher Partei der jeweilige Verfassungsrichter nominiert wurde)
Sowohl bei der Entscheidung und Begründung
zur Briefwahl, als auch zum Stimmzettel kann man erkennen,
daß sich die VfGH-Richter nicht mehr an den Gesetzestext halten (schon
gar keine "strikte Wortinterpretation" des Gesetzestextes vornehmen), sondern
den bestehenden Gesetzestext entweder negieren oder beliebig uminterpretieren.
Besonders schön tritt das hier zu Tage:
aus dem VfGH-Erkenntnis: "Selbst wenn § 43 Abs. 1 NRWO daher
anordnet, dass die Parteibezeichnung aus "Worten" zu bestehen hat, erweist
sich die Verwendung von Satzzeichen oder (auch) Worte ersetzenden Zeichen
vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung nicht als rechtswidrig, solange
diese nicht missverständlich erscheint oder zu Verwechslungsgefahr
führt ..."
7. Februar 2018: internationaler Wahlbewertungsbericht
der OSZE:
OSZE-Kritik am ORF: Was den ORF angeht, sollte nach Ansicht der OSZE-Wahlbeobachter
darüber nachgedacht werden, allen kandidierenden Parteien einen gleichwertigen
Zugang zu Debatten und anderen für die Wahl relevanten Sendungen zu
ermöglichen.
Weitere Kritik der OSZE an der österreichischen Nationalratswahl
2017:
Seite 5: "Eine Reihe von OSZE/ODIHR Empfehlungen
wurden noch nicht berücksichtigt, etwa jene
bezüglich der Zusammensetzung der Wahlbehörden, Transparenz
in Sitzungen der Bundeswahlbehörde (BWB), Öffnung des Wahlprozesses
für Wahlbeobachtung durch Bürgerinnen und Bürger,
strengere Richtlinien für Wahlkampffinanzierung und erweiterte
Möglichkeiten zu Beschwerden und Einsprüchen vor den Wahlen".
bis Mitte Jänner 2018: Stellungnahmen waren möglich
Der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) ersuchte die
übrigen kandidierenden Parteien und die Bundeswahlbehörde bis
Mitte Jänner 2018 eine Stellungnahme zur Wahlanfechtung beim VfGH
einzubringen. Die Bundeswahlbehörde brachte eine Gegenschrift ein,
in der sie bestätigte, daß die Anfechtungswerberin antraglegitimiert
ist. Inhaltlich beantragte die Bundeswahlbehörde, das Begehren zurück-
bzw abzuweisen. Auffällig ist, daß keine der 15 mitkandidierenden
Parteien eine Gegenschrift zur Wahlanfechtung einbrachte. Das war ihnen
entweder nicht wichtig genug oder sie konnten die vorgebrachten Argumente
nicht entkräften.
28.11.2017: Ende der Frist zur Einreichung von Wahlanfechtungen zur
NRW17
Bis inklusive 28.11.2017 konnten noch weitere Wahlanfechtungen zur
Nationalratswahl vom 15.10.2017 beim österreichischen Verfassungsgerichtshof
in Wien eingebracht werden. Keine weitere kandidierende Partei nahm von
diesem Recht Gebrauch, auch nicht die NEOS, die sich neuerdings medial
als "Kontrollpartei" zu positionieren versuchen.
20.11.2017: Die Liste "Für Österreich ..." (EUAUS) brachte
ihre Wahlanfechtung zur NRW17 ein.
Heute hat die Wählergruppe "Für Österreich, Zuwanderungsstopp,
Grenzschutz, Neutralität, EU-Austritt" (EUAUS) ihre Wahlanfechtung
der Nationalratswahl 2017 beim Verfassungsgerichtshof in Wien eingebracht.
Der Schriftsatz wurde persönlich vom Zustellungsbevollmächtigten
und Spitzenkandidaten Mag. Robert Marschall an den VfGH übergeben.
Die Hauptgründe der Wahlanfechtung waren die Briefwahl und knapp über
5 Millionen falsche Stimmzettel.
Gemäß Art. 141 Abs. 1 litera a B-VG
erkennt der Verfassungsgerichtshof u.a. über die Anfechtung von Wahlen
zu den allgemeinen Vertretungskörpern, die auf die behauptete Rechtswidrigkeit
des Verfahrens gegründet werden. Zu den allgemeinen Vertretungskörpern
zählt auch der Nationalrat. Gemäß VfGG
§ 68. (1) ist, soweit das in Betracht kommende Gesetz nicht anderes
bestimmt, „die Wahlanfechtung
binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens … einzubringen.“
Nach § 67 Abs. 2 zweiter Satz VfGG
sind zur Anfechtung der Wahl grundsätzlich jene Wählergruppen
berechtigt, die bei der Wahlbehörde rechtzeitig Wahlvorschläge
für die angefochtene Wahl vorgelegt haben.
Gemäß § 67 (1) VfGG
können Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern wegen jeder
behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens angefochten werden. Eine
solche Anfechtung (im Folgenden Wahlanfechtung genannt) hat den begründeten
Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten
Teiles desselben zu enthalten.
Medienartikel:
Wieder Wahlanfechtung? von Jakob Winter => wahlbeorbachtung.org
vom 12.9.2017