Nationalratswahl 2019:
Kandidatur mit UE-Sammlung: GILT, BZÖ, CPÖ, Wandl, KPÖ, BIER, SLP, GRÜNE
Kandidatur mit 3 Abgeordnetenunterschriften: NEOS . JETZT . SPÖ . ÖVP . FPÖ
Kandidaten, Medien, Umfragen, Briefwahl, Nichtwähler, Ergebnisse, Anfechtung


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Wahlanfechtung der Nationalratswahl 2017:
 

16. März 2018: VfGH lehnt die Wahlanfechtung der Nationalratswahl ab.
Das österreichische Verfassungsgericht hat unter dem Vorsitz der Präsidentin Dr. Brigitte BIERLEIN (ÖVP),
in Anwesenheit des Vizepräsidenten DDr. Christoph GRABENWARTER (ÖVP)
und der Mitglieder Dr. Markus ACHATZ (ÖVP), Dr. Sieglinde GAHLEITNER (SPÖ), Dr. Christoph HERBST (ÖVP), Dr. Michael HOLOUBEK (SPÖ), Dr. Helmut HÖRTENHUBER (ÖVP), Dr. Claudia KAHR (SPÖ), Dr. Georg LIENBACHER (ÖVP), Dr. Johannes SCHNIZER (SPÖ) und Dr. Ingrid SIESS-SCHERZ (SPÖ)
sowie der Ersatzmitglieder Dr. Nikolaus BACHLER, Dr. Angela JULCHER
das ablehnde Erkenntnis beschlossen. (in Klammer wird hier angegeben, von welcher Partei der jeweilige Verfassungsrichter nominiert wurde)
     Sowohl bei der Entscheidung und Begründung zur Briefwahl, als auch zum Stimmzettel kann man erkennen, daß sich die VfGH-Richter nicht mehr an den Gesetzestext halten (schon gar keine "strikte Wortinterpretation" des Gesetzestextes vornehmen), sondern den bestehenden Gesetzestext entweder negieren oder beliebig uminterpretieren. Besonders schön tritt das hier zu Tage:
aus dem VfGH-Erkenntnis: "Selbst wenn § 43 Abs. 1 NRWO daher anordnet, dass die Parteibezeichnung aus "Worten" zu bestehen hat, erweist sich die Verwendung von Satzzeichen oder (auch) Worte ersetzenden Zeichen vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung nicht als rechtswidrig, solange diese nicht missverständlich erscheint oder zu Verwechslungsgefahr führt ..."
 

7. Februar 2018: internationaler Wahlbewertungsbericht der OSZE:
OSZE-Kritik am ORF: Was den ORF angeht, sollte nach Ansicht der OSZE-Wahlbeobachter darüber nachgedacht werden, allen kandidierenden Parteien einen gleichwertigen Zugang zu Debatten und anderen für die Wahl relevanten Sendungen zu ermöglichen.
Weitere Kritik der OSZE an der österreichischen Nationalratswahl 2017:
Seite 5: "Eine  Reihe  von  OSZE/ODIHR  Empfehlungen wurden  noch  nicht  berücksichtigt,  etwa jene  bezüglich  der  Zusammensetzung der Wahlbehörden, Transparenz in Sitzungen der Bundeswahlbehörde (BWB), Öffnung des Wahlprozesses für Wahlbeobachtung durch Bürgerinnen und Bürger,  strengere Richtlinien für  Wahlkampffinanzierung und erweiterte Möglichkeiten zu Beschwerden und Einsprüchen vor den Wahlen".

bis Mitte Jänner 2018: Stellungnahmen waren möglich
Der österreichische Verfassungsgerichtshof (VfGH) ersuchte die übrigen kandidierenden Parteien und die Bundeswahlbehörde bis Mitte Jänner 2018 eine Stellungnahme zur Wahlanfechtung beim VfGH einzubringen. Die Bundeswahlbehörde brachte eine Gegenschrift ein, in der sie bestätigte, daß die Anfechtungswerberin antraglegitimiert ist. Inhaltlich beantragte die Bundeswahlbehörde, das Begehren zurück- bzw abzuweisen. Auffällig ist, daß keine der 15 mitkandidierenden Parteien eine Gegenschrift zur Wahlanfechtung einbrachte. Das war ihnen entweder nicht wichtig genug oder sie konnten die vorgebrachten Argumente nicht entkräften.

28.11.2017: Ende der Frist zur Einreichung von Wahlanfechtungen zur NRW17
Bis inklusive 28.11.2017 konnten noch weitere Wahlanfechtungen zur Nationalratswahl vom 15.10.2017 beim österreichischen Verfassungsgerichtshof in Wien eingebracht werden. Keine weitere kandidierende Partei nahm von diesem Recht Gebrauch, auch nicht die NEOS, die sich neuerdings medial als "Kontrollpartei" zu positionieren versuchen.

20.11.2017: Die Liste "Für Österreich ..." (EUAUS) brachte ihre Wahlanfechtung zur NRW17 ein.
Heute hat die Wählergruppe "Für Österreich, Zuwanderungsstopp, Grenzschutz, Neutralität, EU-Austritt" (EUAUS) ihre Wahlanfechtung der Nationalratswahl 2017 beim Verfassungsgerichtshof in Wien eingebracht. Der Schriftsatz wurde persönlich vom Zustellungsbevollmächtigten und Spitzenkandidaten Mag. Robert Marschall an den VfGH übergeben. Die Hauptgründe der Wahlanfechtung waren die Briefwahl und knapp über 5 Millionen falsche Stimmzettel.



Rechtsgrundlagen für Wahlanfechtungen:

Gemäß Art. 141 Abs. 1 litera a B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof u.a. über die Anfechtung von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern, die auf die behauptete Rechtswidrigkeit des Verfahrens gegründet werden. Zu den allgemeinen Vertretungskörpern zählt auch der Nationalrat. Gemäß VfGG § 68. (1) ist, soweit das in Betracht kommende Gesetz nicht anderes bestimmt,  „die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens … einzubringen.
     Nach § 67 Abs. 2 zweiter Satz VfGG sind zur Anfechtung der Wahl grundsätzlich jene Wählergruppen berechtigt, die bei der Wahlbehörde rechtzeitig Wahlvorschläge für die angefochtene Wahl vorgelegt haben.
Gemäß § 67 (1) VfGG können Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens angefochten werden. Eine solche Anfechtung (im Folgenden Wahlanfechtung genannt) hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten.
 

Medienartikel:
Wieder Wahlanfechtung? von Jakob Winter => wahlbeorbachtung.org vom 12.9.2017
 

Kommentare zur Briefwahl & Nationalratswahl

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www.nationalratswahl.at - Wahlanfechtung